Ferienfahrplan in der Fasnetwoche

  • Busse fahren vom 15. bis 19. Februar eingeschränkt
  • Hinweise zur Februar-Schülermonatskarte


Die Busse im bodo-Gebiet fahren vom 15. bis 19. Februar nach dem Ferienfahrplan. Damit bleibt ein gutes Fahrplanangebot bestehen, die verstärkenden Kurse morgens und mittags entfallen jedoch.

Bei einer Öffnung der Schulen ab Montag, den 22. Februar 2020 wird für einige Schüler womöglich eine Beförderung mit Bus und Bahn notwendig. Wurde die Schülermonatskarte für Februar bereits zurückgegeben, empfiehlt sich der Erwerb von z.B. Einzelfahrscheinen oder Tageskarten.

Für das bayerische Verbundgebiet (=Landkreis Lindau) gelten abweichende Regelungen.

 

In der Woche von Montag, 15. Februar bis einschließlich Freitag, 19. Februar verkehren im bodo-Verbundgebiet die Busse nach dem sogenannten Ferienfahrplan. Es entfallen die für die Schülerbeförderung verstärkenden Kurse morgens und mittags. In den Stadtverkehren kann es ggf. zu abweichenden Regelungen kommen.

Im Landkreis Lindau gilt Schulfahrplan
Anders verhält es sich im bayerischen Verbundgebiet. Dort fahren die Busse entsprechend einer Abstimmung mit der bayerischen Landesregierung auch in der Fasnetswoche und bis auf Weiteres nach dem Schulfahrplan.

Infos in Web & App

Der Ferienfahrplan wird in den elektronischen Auskunftssystemen wie unter bodo.de oder in der FahrplanApp entsprechend beauskunftet.

Hinweise zur Februar-Schülermonatskarte

Sollten die Schulen, wie derzeit geplant, stufenweise mit Montag, dem 22. Februar wieder öffnen, werden einige Schüler auch wieder mit Bus und Bahn in die Schulen fahren.

Wer seine Februarkarte bereits zurückgegeben hatte, kann für die letzten Februartage auf den Erwerb von anderen bodo-Tickets zurückgreifen. Das unterstreicht auch bodo-Geschäftsführer Jürgen Löffler: „Für den Rest des Monats kann man einfach Einzelfahrscheine oder Tageskarten lösen oder Schülerinnen und Schülern checken mit der eCard ein und aus.“

Andere Regelung für bayerisches Verbundgebiet: Für Schülermonatskarten, welche komplett von den Schulwegekostenträgern übernommen werden, besteht keine Notwendigkeit der Rückgabe.